Das verkehrssichere Fahrrad: Was die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorschreibt und was sich empfiehlt
Wann gilt ein Fahrrad als verkehrssicher und wann nicht? Diese Frage ist brisanter als man denkt. Denn bei Verstößen gegen die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) kann es teuer werden. Außerdem sollte einem die eigene Sicherheit und jene anderer Verkehrsteilnehmer wichtig sein.
Hier gibt es Wichtiges über StVZO-Regeln und nützliche Tipps für ein verkehrssicheres Fahrrad zu erfahren.
Die StVZO: Das ist für ein Fahrrad vorgeschrieben
Damit ein Fahrrad oder ein E-Bike offiziell verkehrssicher ist, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. So darf man zum Beispiel nicht einfach mit dem Mountainbike, das sonst auf Trails zum Einsatz kommt, in der Stadt Brötchen holen fahren. Dieses müsste man in den meisten Fällen gehörig umrüsten, um es verkehrssicher laut StVZO zu machen.
Über die folgenden Ausstattungsmerkmale muss ein Fahrrad verfügen, damit es als verkehrssicher gilt:
- Zwei unabhängig voneinander wirkende Bremsen
- Eine helltönende Klingel
- Ein weißer Scheinwerfer
- Ein roter Rückstrahler
- Ein Dynamo mit mindestens 3 Watt und 6 Volt / Alternative: Batterielicht mit StVZO Zulassung
- Je Laufrad zwei gelbe Speichenrückstrahler oder weißes reflektierendes Material an Speiche, Felge oder Reifen
- Rutschfeste, fest verschraubte Pedale mit je zwei gelben Rückstrahlern
- Rotes Rücklicht und oder ein roter Großflächenrückstrahler mit „Z“-Kennzeichnung
Nur wenn all diese Voraussetzungen erfüllt sind, blüht bei einer Verkehrskontrolle kein Ärger. Ist eine dieser Kriterien beim eigenen Fahrrad nicht gegeben, darf man es im Straßenverkehr nicht benutzen. In diesem Fall bleiben einzig die Alternativen, das Fahrrad entsprechend nachzurüsten oder es nur jenseits des öffentlichen Straßenverkehrs zu nutzen.
Die Bremsen: So wichtig ist eine effektive Verzögerung
Ganz klar: Damit ein Fahrrad als straßentauglich gilt, muss es über zwei unabhängig voneinander wirkende Bremssysteme verfügen. Das bedeutet, dass das Fahrrad mindestens eine Vorderrad- und eine Hinterradbremse haben muss. Weitere Anforderungen an die Bremsen sind, dass sie sich leicht bedienen lassen und den Straßenbelag nicht beschädigen.
Dabei gelten starre Naben, wie sie an Fixies oder Bahnrädern zu finden sind, nicht als Bremse. Bedeutet: Offiziell sind Fixies nicht verkehrstauglich.
Mehr Bremspower hilft immer
Bei den verschiedenen Bremstypen unterscheidet man zwischen der klassischen Rücktritt-Bremse, den Felgenbremsen und den Scheibenbremsen. Immer mehr moderne, hochwertige Räder sind mit hydraulischen Scheibenbremsen ausgestattet, und das völlig zu Recht. Schließlich entfalten Scheibenbremsen im Gegensatz zu Felgenbremsen bei allen Bedingungen eine hohe Bremskraft. Sie sind also vor allem bei Nässe deutlich überlegen. Doch auch bei Trockenheit weisen sie mehr Power und eine bessere Dosierbarkeit auf.
Eine regelmäßige Kontrolle empfiehlt sich
Auf jeden Fall sollten die Bremsen regelmäßig gewartet werden. Damit die Bremsleistung hoch bleibt, empfiehlt es sich, die Bremsbeläge und die Bremsscheibe bzw. die Flanken der Felge oft genug zu kontrollieren sowie bei Bedarf zu wechseln.
Auf diese Weise fährt es sich stets sicher.
Die Fahrradbeleuchtung: Auf eine gute Sichtbarkeit kommt es an
Nicht weniger wichtig ist eine funktionsfähige Beleuchtung am Fahrrad.
Entspricht diese nicht den Vorgaben, kann es schnell Probleme geben.
Ein Fahrrad muss einen Scheinwerfer und ein rotes Rücklicht besitzen, um als verkehrssicher zu gelten. Der Scheinwerfer muss dabei mindestens eine Leuchtstärke von 10 Lux aufweisen, wobei das Rücklicht nicht tiefer als 25 cm über dem Boden sein darf.
Ein Vorteil beim Thema Beleuchtung ist: Seit dem 1. Juni 2017 darf die Beleuchtung auch batteriebetrieben sein. Batteriebetriebene Fahrradleuchten müssen nicht ständig am Fahrrad verbleiben und können tagsüber zu Hause bleiben. Sobald aber die Dunkelheit einsetzt oder schlechte Sicht herrscht, müssen der Batterie-Scheinwerfer und das Batterie-Rücklicht unbedingt montiert sein.
Natürlich ist es auch legitim, statt der Batterie-Beleuchtung Akku-Lampen einzusetzen. In jedem Fall sollte man aber darauf achten, dass die Leuchten über das Prüfzeichen des Kraftfahrt-Bundesamts verfügen.
Damit die Sichtbarkeit von der Seite ausreichend gut ist, sollten neben den Leuchten seitlich jeweils zwei Reflektorstreifen oder gelbe Speichenreflektoren pro Rad angebracht sein. Hier ist es egal, ob es sich um Reflexstreifen an den Reifen, um an den Speichen angebrachte Katzenaugen oder um reflektierende Speichenhülsen handelt.
Außerdem sind ein vorne angebrachter weißer Reflektor und ein hinten angebrachter roter Rückstrahler der Kategorie „Z“ verpflichtend. Die Reflektoren dürfen dabei auch in den Lampen integriert sein.
Darüber hinaus schreibt die StVZO vorne und hinten an den Pedalen gelbe Reflektoren vor.
Mehr geht immer: Eine hochwertigere Beleuchtung bringt eine noch höhere Verkehrssicherheit
So weit die Vorgaben der StVZO. Selbstverständlich ist es legitim, das eigene Fahrrad für eine höhere Verkehrssicherheit und eine bessere Sicht noch umfassender und hochwertiger auszustatten. Sinnvoll sind zum Beispiel eine Standlicht-Anlage und ein Hell-Dunkel-Sensor, der das Fahrradlicht automatisch reguliert.
Auch dürfen die Leuchten eine Bremslicht-Funktion haben. Blinkende Lampen sind allerdings nicht zugelassen, da sie andere Verkehrsteilnehmer irritieren könnten.
Darüber hinaus kann es nur Vorteile haben, einen leuchtstarken Scheinwerfer zu montieren, der einen breiten Lichtkegel auf die Straße wirft. Besonders Vielfahrer, die auch im Dunkeln oder bei schlechter Sicht unterwegs sind, sollten über eine entsprechend leistungsstarke Licht-Anlage nachdenken. Aktuell sind LED-Scheinwerfer mit über 100 Lux so etwas wie das Nonplusultra der Fahrradbeleuchtung. Mit ihnen darf man sich über eine helle und breite Großflächen-Ausleuchtung der Straße freuen.
Tipp: Wer genau wissen möchte, ob die eigene Fahrradbeleuchtung den gesetzlichen Vorgaben entspricht, bringt sein Fahrrad regelmäßig zur Inspektion in die Fahrradwerkstatt. Hier bieten sich zum Beispiel jährliche Abstände an.
Die Fahrradklingel: Sicherheitsrelevant und oft unterschätzt
Man kennt die Fahrradklingel bereits vom ersten Kinderrad. Unter dem Motto „Achtung, jetzt komme ich“ wurde zumeist kräftig von ihr Gebrauch gemacht. Allerdings sieht man viele Erwachsene, die wahre Klingel-Muffel sind oder gar gänzlich auf eine Fahrradklingel verzichten.
Dabei schreibt die StVZO eine solche vor. Schließlich steigert die Fahrradklingel die eigene Sicherheit und jene anderer merklich. Sie kann einem vor so manch einer heiklen Situation und vor potenziellen Unfällen bewahren. Besonders in der Hektik der Großstadt müssen Radfahrer möglichst lautstark auf sich aufmerksam machen. Eine helltönende Klingel hilft zuverlässig dabei, unaufmerksame Verkehrsteilnehmer und Passanten – hoffentlich rechtzeitig – zu alarmieren.
Tipp: Fahrradklingeln gibt es in vielen verschiedenen Größen, Formen und Farben. Sie kosten dabei verhältnismäßig wenig. Im Zweifel sollte man weniger auf das Design als auf eine möglichst hohe und auffällige Lautstärke achten.
Safety first: Mit dieser empfehlenswerten Ausstattung fährt es sich noch sicherer
Wer sein Fahrrad nach den Vorgaben der StVZO ausstattet, hat schon einmal alles richtig gemacht. Doch kann man es natürlich auch über die Vorschriften hinaus verkehrssicher machen. Kurzum: Über ein zu sicheres Fahrrad beschwert sich niemand.
Außerdem haben einige Details in der Ausstattung durchaus Sinn und sind empfehlenswert.
So kann zum Beispiel ein Kettenschutz große Vorteile haben. Er verhindert, dass die Kleidung sich in der Kette verfängt und es als Folge daraus zu Stürzen kommt. Außerdem bewahrt der Kettenschutz davor, dass die Kleidung mit Öl und Schmutz Kontakt hat.
Sinnvoll können auch vorne und hinten angebrachte Schutzbleche sein. Sie sind zwar nicht direkt sicherheitsrelevant, halten aber Schlamm, Schmutz und Wasser fern. Damit werden vor allem im Regen auch andere Verkehrsteilnehmer geschützt. Darüber hinaus ist ein stabiler Gepäckträger empfehlenswert, wenn man das Fahrrad überwiegend in der Stadt und im Straßenverkehr nutzt.
Nicht zu vernachlässigen ist auch der Fahrradständer. Er ist längst nicht an allen Fahrrädern Standard, lässt sich aber recht unkompliziert als Anbauteil montieren. Auch wenn man mit dem Rennrad, dem Mountainbike oder mit dem Fixie unterwegs ist, steht das Fahrrad auf dem Ständer sicherer als im angelehnten Zustand.
Tipp: Für Kinder sollte man ein besonderes Augenmerk auf die verkehrssichere Ausstattung des Fahrrads haben. Deshalb bietet sich für junge Kinder auch ein Sicherheitslenker mit weichen, verdickten Enden an. Dieser schützt vor Sturzverletzungen.
Kinder, die noch nicht selbst mit dem Fahrrad fahren, sind im Kinderanhänger am sichersten aufgehoben. In einem qualitätsgeprüften Anhänger sitzen die Kleinen sicher, bequem und wettergeschützt. Von dort aus sind Kinder einem geringeren Unfallrisiko ausgesetzt als auf Kinderfahrradsitzen und können die Fahrt in Ruhe genießen.
Das verkehrssichere E-Bike: Zwischen Normalität und Sonderfall
Ja nach Gattung gelten für Elektrofahrräder besondere Vorschriften. Das besagt die StVZO über die verschiedenen E-Bike-Typen:
StVZO bei Pedelecs
Wenn man von E-Bikes spricht, meint man zumeist Pedelecs. Diese unterstützen den Fahrer lediglich, wenn er in die Pedale tritt. Dabei ist die Unterstützung auf Geschwindigkeiten bis 25 km/h begrenzt.
Pedelecs unterliegen keinen besonderen Vorschriften. Rechtlich gesehen gibt es keine Unterschiede zum normalen Fahrrad. Somit gilt auch keine Helmpflicht, wobei ein Fahrradhelm aus Sicherheitsgründen aber zu empfehlen ist.
Vorschriften für S-Pedelecs
Sie sind (noch) selten, aber sie halten Einzug in den Straßenverkehr: Sogenannte S-Pedelcs. Genauso wie die normalen Pedelecs unterstützen sie den Fahrer nur dann, wenn er auch in die Pedale tritt. Das Besondere an ihnen ist, dass die Speed-Pedelecs bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h unterstützen.
Das hohe Tempo dieser Elektrofahrräder führt zu einigen speziellen Vorschriften: Rechtlich gilt ein S-Pedelec als Kleinkraftrad. Somit benötigt man eine entsprechende Fahrerlaubnis und darf es erst ab einem Alter von 16 Jahren fahren. Darüber hinaus ist hier ein Versicherungskennzeichen genauso verpflichtend wie ein Helm. Außerdem muss ein S-Pedelec über Seitenspiegel verfügen.
Die wohl größte Einschränkung: Man darf ein S-Pedelec sowohl innerorts als auch außerorts nicht auf Radwegen benutzen. Auf Fahrradstraßen dürfen sie dann fahren, wenn die Beschilderung das erlaubt.
Verkehrsregeln für E-Bikes
Der Begriff E-Bike ist in diesem Zusammenhang recht verwirrend, denn – wie bereits beschrieben – handelt es sich bei den meisten E-Bikes um Pedelecs. Das eigentliche E-Bike aber – nach dem technisch korrekten Sprachgebrauch – ist selbstfahrend. Man muss also keine Muskelkraft einsetzen.
Wie Pedelecs sind E-Bikes auf eine maximale Geschwindigkeit von 25 km/h begrenzt. Dabei gilt diese Art von Elektrofahrrad als Kleinkraftrad. Das hat zur Folge, dass man eine entsprechende Fahrerlaubnis vorlegen muss und das Mindestalter bei 15 Jahren liegt. Außerdem sind beim E-Bike – genau wie beim S-Pedelec – ein Helm und auch ein Versicherungskennzeichen vorgeschrieben. Auf Radwegen darf man es außerorts benutzen.