Für Arbeitnehmer wird Fahrrad-Leasing nun noch attraktiver: Die Bundesregierung schafft die 1%- Regel für Leasingfahrräder ab und hat einen Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht, der bereits ab dem 01.01.2019 in Kraft treten soll.

Fahrrad-Leasing bietet viele Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Fahrrad-Leasing ist in Deutschland auf dem Vormarsch. Viele Arbeitnehmer entdecken die Vorteile der Leasingmöglichkeit über ihren Arbeitgeber zunehmend auch fürs Fahrrad. Gerade für die hochpreisigen Pedelecs ist es für viele die Möglichkeit ein Fahrrad mit Motorunterstützung zu finanzieren. Arbeitgeber erkennen zudem immer mehr die Vorteile, die ein zufriedener Arbeitnehmer, der sich sportlich betätigt, mitbringt. Studien belegen schon lange, dass wir leistungsbereiter in den Tag starten, wenn wir morgens das Auto stehen lassen und mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren. Zudem sind Wartung und Verschleiß meist in der Leasingrate impliziert, Rundumschutzversicherungen decken Diebstahl, Vandalismus. Sturzschäden oder ein defekten Akku ab.
 
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Bundesregierung bringt einen Gesetzesentwurf auf den Weg der die Attraktivität des Fahrrad-Leasings weiter erhöht

Bisher war es so, dass für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder Pedelecs der geldwerte Vorteil durch den Arbeitgeber vom Arbeitnehmer versteuert werden musste (1%-Regel). Das führen eines Fahrtenbuch entfiel somit und das Zweirad konnte auch privat genutzt werden. Ein aktueller Gesetzesentwurf soll genau dies nun aufheben. „Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz.“ heißt es dann im Einkommenssteuergesetz. S-Pedelecs hingegen, die über die 25 km/h Grenze hinaus gehen, Versicherungspflichtig und somit als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, werden davon jedoch ausdrücklich ausgenommen. Für sie ist eine Halbierung der Steuer auf 0,5% vorgesehen.
Auszug aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses (7.Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 07.11.2018:
§ 3 Nummer 37 – neu – Die im neuen § 3 Nummer 37 EStG geregelte Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus Überlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer honoriert das umweltfreundliche Engagement der Nutzer von Fahrrädern und deren Arbeitgeber, die die private Nutzung, die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten für ihre Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ermöglichen.
Dies ist ein weiterer Baustein zur Förderung der Elektromobilität und der umweltverträglichen Mobilität. Die vorgesehene Regelung fügt sich in den Katalog des § 3 EStG ein, der auch aus anderen Lenkungs- und Fördermotiven heraus bestimmte Arbeitgeberleistungen steuerfrei stellt (insbesondere die Steuerbefreiung des vom Arbeitgeber gestellten Ladestroms und der betrieblichen Ladevorrichtung in Nummer 46).
Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für Fahrräder.
Ist ein Elektrofahrrad jedoch verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden (§ 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG). Dies gilt auch für die in diesem Gesetz vorgesehene Halbierung der Bemessungsgrundlage für Elektrofahrzeuge bei der Dienstwagenbesteuerung.
Bevor die Gesetzesänderung allerdings zum 01.01.2019 in Kraft treten kann, muss diese noch vom Bundesrat bestätigt werden.
 
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