Wie komme ich mit dem Fahrrad sicher durch die kalte Jahreszeit? Gesetzliche Änderungen bei der Beleuchtung sorgen für mehr Flexibilität. Doch welche Beleuchtung ist nun erlaubt? Wir von RADONLINE haben für euch das wichtigste in diesem Blogbeitrag zusammen gestellt:
Ganzjähriges Radfahren bietet einige Vorteile
Es ist Herbst, die Tage werden kürzer und es wird wieder früher dunkel. Für viele ist dies ein Grund, das Fahrrad bis zum nächsten Frühjahr einzumotten. Dabei kann man Fahrrad fahren das ganze Jahr hindurch. Die richtige Ausrüstung vorausgesetzt, hat Radfahren zu jeder Jahreszeit einen ganz besonderen Reiz, den man auskosten sollte. Es gibt viele positive Aspekte durch das Fahrradfahren in den Früh- oder Abendstunden.
Visuelle und akustische Reize werden bei Dämmerung und Dunkelheit ganz anders wahrgenommen, sinnliche Erfahrungen werden angekurbelt, die einem sonst verborgen bleiben. Vielbefahrene Strecken präsentieren sich in der dunklen Jahreszeit ab Einbruch der Dämmerung oft menschenleer und sorgen so für ein besonders Fahrvergnügen und ungestörte Trainingseinheiten. Außerdem ist der gesundheitsfördernde Aspekt einer ganzjährigen Radnutzung nicht von der Hand zu weisen. Bei unterschiedlichen Wettereinflüssen, wie Regen, Wind und unterschiedlichen Temperaturen unterwegs zu sein härtet ab und macht widerstandsfähig.
Beleuchtung bietet durch Gesetzesänderung mehr Möglichkeiten
Gerade jetzt in der dunkleren Jahreszeit ist es wichtig zu wissen was erlaubt ist, und was nicht. Aber auch wenn die Tage wieder länger werden, sollte die Beleuchtung dennoch funktionieren. Der Paragraph 67 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), der sich mit der Beleuchtung von Fahrrädern beschäftigt, wurde abgeändert. Die Änderung gilt seit 01. Juni 2017 und wirkt sich auch auf die Straßenverkehrsordnung (StVO) in Paragraf 23, Absatz 1 aus.
Wer z.B. eine Tagestour mit seinem Rennrad unternimmt oder tagsüber zum Einkaufen radelt, muss sich keine Sorgen machen wegen fehlender Beleuchtung Ärger mit der Polizei zu bekommen. Die Bestimmung, dass Beleuchtungseinrichtungen auch am Tage vorhanden sein müssen, gilt seit Juni 2017 nur noch für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, nicht mehr – wie zuvor – auch für Fahrräder. Hier gilt nun ausschließlich der Paragraph 67 StVZO
Scheinwerfer nun mit Tagfahrlicht und Fernlicht möglich – Bremslichtfunktion bei Rücklichtern
Was bedeutet das konkret für den Fahrradfahrer/in? Weiterhin gilt grundsätzlich, dass Fahrräder nur dann im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden dürfen, wenn sie mit den vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sind. Geändert hat sich allerdings, dass Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequellen nun abnehmbar sein dürfen. Sie müssen jedoch während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, angebracht werden. Verboten sind weiterhin blinkende Scheinwerfer und Rücklichter. Der Paragraph 67, Absatz 3 StVZO regelt auch den Einsatz von Tagfahr- und Fernlichtbeleuchtung an Fahrrädern. Scheinwerfer dürfen zusätzlich eine Tagfahrlicht- und Fernlichtfunktion mit weißem Licht haben. Dabei wurde für das Tagfahrlicht eine EU-weit geltende maximale Lichtstärke und Lichtverteilung festgelegt. Wer auf Nummer sicher gehen möchte die richtige Beleuchtung zu erwerben, sollte im deutschen Fahrradhandel einkaufen. Dort kann man sicher sein, dass die angebotenen Produkte den strengen Bundes- und EU-Zulassungsvorschriften entsprechen.
Neu sind auch, dass jetzt rote Rücklichter mit Bremslichtfunktion zugelassen sind. Das gilt allerdings nicht für blinkende Schlussleuchten. Bei den reflektierenden Rücklichtern hat sich ebenfalls etwas geändert. Einer reicht jetzt aus, zuvor waren es zwei. Interessant für Radsportler: Besondere Regelungen für Rennräder sind nicht mehr in der Vorschrift aufgeführt. Damit gelten alle Regelungen des Paragraphen 67 StVZO sowohl für Alltags- als auch für Rennräder.
Erstmalig Vorschriften für die Beleuchtung an Fahrradanhängern in der StVZO
Eine Erweiterung des Paragraphen um 67a regelt erstmals die Beleuchtung an Fahrradanhängern. Für Fahrradanhänger die seit dem 01. Januar 2018 verkauft werden, gelten nun konkrete Vorgaben. Ab 600 Millimeter Breite müssen sie mit zwei weißen Reflektoren nach vorne, sowie einer roten Schlussleuchte auf der linken Seite, sowie zwei roten Reflektoren ausgestattet sein. Ab 1000 Millimeter Breite wird zusätzlich eine weiße Frontleuchte benötigt. Weitere Reflektoren und ein weiteres Blinklicht sind ebenso erlaubt wie Blinker für einen Richtungswechsel. Der Gesetzgeber schreibt ganz klar vor, dass mindestens 50 Prozent der Schlussleuchte des rades sichtbar sein müssen, ist dies durch einen Anhänger nicht der Fall, muss dieser zusätzlich mit einer Schlussleuchte ausgestattet sein.
Hier der Link zum Paragraphen 67 StVZO:
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__67.html
Wesentlich beim Radfahren im Dunkeln ist die Ausstattung von Rad und Bekleidung mit ausreichend reflektierenden Elementen. Diese können auch an Speichen, Pedalen, Reifen oder Helm montiert werden. Darüber hinaus sollte bei entsprechender Funktionskleidung nicht gespart werden. Auch Zusatzausrüstung wie Brille, Handschuhe oder Wärmeschutz mache sich bezahlt und erhöhen den Komfort.
Unter diesen Voraussetzungen steht der ganzjährigen Radnutzung nichts mehr im Wege. Als kleiner Tipp: Gemeinsam mit Freunden macht das Radfahren bei Wind und Wetter gleich doppelt Spaß. Außerdem wird die Sicherheit jedes Einzelnen durch die Gruppengröße nochmals erhöht.
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